Einblick in die Leitlinien der Kommission vom Juni 2026
Am 30. Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Leitlinien zur Verordnung über Zwangsarbeit sowie ein neues Online-Informationsportal, das Unternehmen dabei helfen soll, sich auf die vollständige Anwendung im Dezember 2027 vorzubereiten. Dies war die erste umfassende Auslegungshilfe seit Inkrafttreten der Verordnung Ende 2024, und es lohnt sich, zu verstehen, was sie tatsächlich Neues bringt – und was sie noch offen lässt.
Die Leitlinien erfüllen drei wesentliche Funktionen. Erstens verweisen sie Unternehmen auf das sechsstufige Sorgfaltspflichtrahmenwerk der OECD als Referenzstruktur für die Bewertung und Bekämpfung von Risiken im Zusammenhang mit Zwangsarbeit, ohne dieses Rahmenwerk jedoch rechtsverbindlich zu machen. Zweitens legen sie eine Methodik zur Berechnung von Sanktionen fest, die sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie nach erschwerenden und mildernden Umständen richtet, wobei die konkrete numerische Formel ausdrücklich den einzelnen Mitgliedstaaten zur Festlegung überlassen bleibt. Drittens wurde eine vorläufige Liste der nationalen zuständigen Behörden veröffentlicht – also der Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Untersuchungen zu Risiken der Zwangsarbeit durchführen werden –, wobei darauf hingewiesen wird, dass diese Liste Änderungen unterliegt, sobald die Mitgliedstaaten ihre eigenen institutionellen Regelungen abgeschlossen haben.
Was in den Leitlinien noch nicht geregelt ist, ist für die Compliance-Planung wohl von größerer Bedeutung. Die Datenbank zu Zwangsarbeitsrisiken – die Unternehmen und Behörden eine gemeinsame Orientierungsgrundlage für Regionen, Branchen und Produkte mit hohem Risiko bieten soll – befindet sich noch in der Entwicklung, und ein Termin für die Inbetriebnahme steht noch nicht fest. Solange diese Datenbank noch nicht existiert, müssen sich sowohl Unternehmen, die Risikobewertungen durchführen, als auch Behörden, die entscheiden, worauf sie ihre Ermittlungen konzentrieren, auf ein lückenhafteres Bild stützen, als es die Verordnung letztlich vorsieht.
In den Leitlinien wird zudem nicht genau festgelegt, welche Beweisanforderungen eine „begründete Besorgnis“ ausmachen, die ausreicht, um eine formelle Untersuchung auszulösen – ein Begriff, der in der gesamten Verordnung verwendet, aber in praktischer Hinsicht nicht definiert wird. Den Unternehmen bleibt nichts anderes übrig, als anhand des Verweises auf das OECD-Rahmenwerk und allgemeiner Durchsetzungsgrundsätze grob abzuleiten, was eine glaubwürdige Risikobewertung nachweisen muss, ohne dass ihnen eine Checkliste als Orientierung zur Verfügung steht.
Auch eine Dimension des externen Drucks ist erwähnenswert. Die Vereinigten Staaten führen derzeit eine Untersuchung gemäß Section 301 durch, um zu prüfen, ob Handelspartner – darunter auch EU-Mitgliedstaaten, die zu den rund sechzig untersuchten Volkswirtschaften gehören – Importe, die mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen, angemessen unterbinden; diese Bewertung könnte Zölle von bis zu 12,5 % nach sich ziehen. Dies schafft auf Seiten der EU eine gewisse Dringlichkeit, die Glaubwürdigkeit ihrer eigenen Durchsetzungsstruktur unter Beweis zu stellen, was dazu beitragen könnte, dass verbleibende Lücken wie die Risikodatenbank schneller geschlossen werden.
Für Compliance-Teams lautet die praktische Erkenntnis aus den Leitlinien vom Juni 2026, dass die Richtung nun klar ist, auch wenn die Details noch nicht vollständig feststehen: Eine am OECD-Rahmenwerk ausgerichtete, dokumentierte und nachgewiesene Sorgfaltspflicht ist der De-facto-Standard, den die Kommission erwartet – unabhängig davon, ob die Risikodatenbank oder die endgültigen Sanktionsformeln bereits vorliegen.
Im Rahmen seiner laufenden Normungsarbeit verfolgt Speeki die für die Sorgfaltspflicht und die Steuerung der Lieferkette relevanten regulatorischen Entwicklungen in der EU. Speeki ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle; aktuelle Angaben zur Akkreditierung finden Sie unter speeki.com.