Es drohen Strafen: Was die Frist im Dezember 2026 bedeutet

Im Zeitplan für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Zwangsarbeit ist eine Frist versteckt, die bereits ein ganzes Jahr vor dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung abläuft – und diese Frist verdient mehr Aufmerksamkeit, als ihr normalerweise zuteilwird. Bis zum 14. Dezember 2026 muss jeder EU-Mitgliedstaat seine nationalen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung zur Zwangsarbeit verabschiedet und der Europäischen Kommission mitgeteilt haben.

Diese Abfolge ist bewusst gewählt. Die vollständige Anwendung des Verbots selbst beginnt erst am 14. Dezember 2027, doch die Durchsetzungsmechanismen – einschließlich der finanziellen Konsequenzen eines bestätigten Verstoßes – müssen bereits ein Jahr zuvor eingerichtet sein. Diese Zeitspanne gibt der Kommission Gelegenheit, die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten auf ihre Kohärenz zu überprüfen, bevor die Durchsetzung ernsthaft beginnt, und vermittelt den Unternehmen ein konkretes, datiertes Signal dafür, wie ernst jede einzelne Rechtsordnung die Verordnung nimmt.

In den Leitlinien der Kommission vom Juni 2026 sind die Kategorien festgelegt, die die Sanktionsrahmen der Mitgliedstaaten widerspiegeln sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung dem nationalen Recht überlassen bleibt: die Schwere des Verstoßes, dessen Dauer sowie erschwerende oder mildernde Umstände. Nachweisbare Sorgfaltsmaßnahmen – wie eine dokumentierte Risikobewertung, die Einbindung von Lieferanten und die Historie der Abhilfemaßnahmen – wirken innerhalb dieses Rahmens als mildernder Umstand. Dies ist einer der Gründe, warum der Aufbau eines glaubwürdigen Sorgfaltssystems bereits jetzt von Bedeutung ist, noch bevor ein Sanktionsrahmen endgültig festgelegt ist.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Sanktionslandschaft innerhalb der EU nicht einheitlich sein wird. Die Mitgliedstaaten behalten einen Ermessensspielraum bei der konkreten Berechnung, was bedeutet, dass die finanziellen Folgen eines Verstoßes gegen die FLR je nach Sitz der Ermittlungsbehörde innerhalb der EU erheblich variieren können – ein Unternehmen, das in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, kann in einer Rechtsordnung im Vergleich zu einer anderen mit wesentlich unterschiedlichen Risiken konfrontiert sein, obwohl es sich im Wesentlichen um denselben zugrunde liegenden Verstoß handelt.

Zudem gibt es eine weitere Dynamik, die es im Auge zu behalten gilt: Die EU ist eine von rund sechzig Volkswirtschaften, die derzeit im Rahmen einer laufenden Untersuchung gemäß Section 301 der USA zu Importkontrollen im Zusammenhang mit Zwangsarbeit geprüft werden, wobei im Zuge dieser Bewertung potenzielle US-Zölle von bis zu 12,5 % drohen. Dieser externe Druck gibt der EU einen institutionellen Anreiz, nachzuweisen, dass ein glaubwürdiges, funktionierendes Sanktionssystem termingerecht eingerichtet wird, anstatt die Frist im Dezember 2026 als weiches Ziel zu betrachten.

Für die Compliance-Planung lautet die praktische Schlussfolgerung, diese Frist unabhängig vom Anwendungsdatum 2027 im Auge zu behalten. Im Dezember 2026 werden die finanziellen Folgen einer Nichteinhaltung konkret und länderspezifisch, auch wenn das zugrunde liegende Verbot technisch gesehen bereits seit dem früheren Inkrafttreten der Verordnung gilt – allerdings ohne Durchsetzungskraft. Unternehmen, die bis 2027 warten, um mit dem Aufbau ihrer Nachweisbasis für die Sorgfaltspflicht zu beginnen, werden dies tun, nachdem die Sanktionsrahmen, nach denen sie beurteilt werden, bereits feststehen.

Speeki ist eine akkreditierte Zertifizierungsstelle, die regulatorische Entwicklungen im Bereich der Due-Diligence-Governance verfolgt, einschließlich der nationalen Umsetzung von EU-Rahmenwerken. Der aktuelle Akkreditierungsumfang ist unter speeki.com einsehbar.

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